Wie der Bundesfinanzhof bekannt gab, sollten Kosten für ein Erststudium oder eine erste berufliche Ausbildung doch wieder steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde in einem Grundsatzurteil entschieden. Deshalb rät der Steuerberaterverband allen Auszubildenden und Studenten, sämtliche Kosten der Ausbildung bei der Steuererklärung mit anzugeben. Die eigene Ausbildung kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Seit 2004 wird dies zwar durch eine Klausel verhindert, doch das ändert nichts daran, dass die Ausbildungskosten gesetzlich gesichert abgesetzt werden können. Dies kann lediglich nicht mehr im Rahmen der Werbungskosten geschehen. Statt dessen müssen diese Aufwendungen als Sonderkosten angeführt werden. Dafür müssen Auszubildende und Studierende lediglich während ihrer Ausbildung jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben und die Ausbildung als Voraussetzung für eine geplante Berufsausbildung anführen. Unter die absetzbaren Kosten fallen beispielsweise Kursgebühren, Lernmaterial, oder Kosten für zusätzliche Lehrgänge.
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