Aufgrund zweier neuer Urteile des Bundesfinanzhofs, können zukünftig neben den Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung, auch die Kosten für ein direkt anschließendes Studium, oder eine Zweitausbildung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die zweite Ausbildung in Zusammenhang mit der daraufhin geplanten Tätigkeit steht. Diese müssen dafür nur als vorweg genommene Werbungskosten angegeben werden. Wie das BFH argumentierte, gibt es kein prinzipielles Abzugsverbot für die Kosten eines Erststudiums, auch dann nicht, wenn davor bereits eine andere Ausbildung stattfand. Entscheidend für die Frage ob Weiterbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden können ist, inwiefern die Ausbildung Wissen für den zukünftigen Beruf vermittelt, mit dem Einnahmen erzielt werden sollen. Auch Personen die ihr Studium oder ihre zweite Ausbildung bereits abgeschlossen haben, sollen eine nachträgliche Prüfung über die möglicherweise vollständige Geltendmachung ihrer Lehrkosten prüfen lassen und die Steuererklärung gegebenenfalls nachreichen.
BFH entscheidet – Studium als Zweitausbildung vollständig absetzbar
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