Nicht nur eventuelle Überschneidungen mit den Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch die durch den Hauptberuf vorliegenden zeitlichen Einschränkungen müssen bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit beachtet werden. Sinnvoll ist es deshalb, die Arbeitszeiten der festen Arbeit zu verringern. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen Arbeitgeber dem Wunsch nach einer reduzierten Arbeitszeit zustimmen, so lange keine „betrieblichen Gründe“ dagegen sprechen. Rechtliche Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebe über 15 Beschäftigte haben und seit mehr als sechs Monaten bestehen. Auch der Arbeitsort für die nebenberufliche Tätigkeit muss vorab bestimmt werden. Oft wird die eigene Wohnung am Anfang als Arbeitsort gewählt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dafür die Zustimmung des Vermieters notwendig ist, wenn dort beispielsweise auch Kunden empfangen, oder durch die Art der Arbeit eine anderweitige Beeinträchtigung der Wohnung bzw. der Hausgemeinschaft entstehen könnte. Wenn eine solche Beeinträchtigung jedoch nicht vorliegt, darf der Vermieter sein Einverständnis nicht verweigern. Nicht vergessen sollten Nebenberufler, dass sie ihr Gewerbe, auch wenn die Einkünfte zu Beginn niedrig sind, beim Gewerbe- und Finanzamt anmelden müssen So lange die Höhe des nebenberuflichen Verdienstes unter dem der Festanstellung liegt, müssen jedoch keine zusätzlichen Sozialbeiträge gezahlt werden.
Was man bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit beachten sollte
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