Wenn ein Arbeitgeber freiwillig einen Essenzuschuss in vorher festgelegter Höhe zusammen mit dem Lohn monatlich überweist, handelt es sich um dabei um sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Prüfer der Rentenversicherungträger hatten bei einer Betriebsprüfung einer Anwaltskanzlei entschieden, nachdem ihnen diese Überweisungen aufgefallen waren, dass eine Nacherhebung aller Sozialabgaben fällig wird.
Das Sozialgericht Aachen bestätigte dieses Handeln. Im Einkommensteuerrecht, erklärten die Richter, sei eine Privilegierung nur dann vorgesehen, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben.(Urteil vom 21.5.2010, Sozialgericht Aachen, Az. S 6 R 113/09).