Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 18.11.2009, Az. 6 K 90/08), darf das Finanzamt Umsätze und Gewinne von Taxiunternehmen schätzen, wenn diese Ihrer Pflicht nicht nachkommen, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren. Betriebsprüfer sehen die Einkünfte von Taxiunternehmen besonders kritisch, da hier eine Gewinnermittlung oft sehr schwierig ist. Daher ist der Nachweis durch Schichtzettel unumgänglich. In den Schichtzetteln sollten alle relevanten Informationen enthalten sein. Dazu zählen:
- welcher Fahrer
- Welche Schicht
- Kilometerangaben mit und ohne Kunden
- Tachostände
- Fahrten ohne Uhr
- Fahrpreise und
- Gesamteinnahmen
Sollte dies nicht möglich sein, kann der Taxiunternehmer alternativ auch unmittelbar nach Auszählung der Tageseinnahmen, diese in ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch übertragen. Wenn der Unternehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, berechtigt er das Finanzamt die Umsätze zu schätzen. Die Beamten dürfen sich hierbei an die Obergrenze des Schätzungsrahmens orientieren. Bei einem Taxiunternehmen kann dabei als Bemessungsgrundlage die durchschnittliche tägliche Fahrleistung der einzelnen Fahrzeuge zugrunde gelegt werden. In der Praxis sind 100 km je Wagen und Tag durchaus realistisch. Um solche Risiken zu vermeiden sollte der Unternehmer alle Fahrer in der Führung eines Fahrtenbuchs einweisen und diese auch zu kontrollieren.