Die Vereinfachungsregelung gilt für Kinderbetreuungskosten in einem Teil des Jahres. So können die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben zählen. Steuermindernd wirken sich 2/3 der Kosten bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro aus. Ein großer Vorteil der Vereinfachungsregelung ist, dass man auf die taggenaue Abrechnung verzichten kann und nur monatsgenau abrechnen muss. Dies kann in manchen Fällen einen großen Steuervorteil mit sich bringen und etwas mehr im „Geldschwein“. Sollte aber die taggenaue Abrechnung günstiger sein, besteht kein Zwang zur Vereinfachungsregelung.
Vereinfachung der Kinderbetreuungskosten
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