Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verpflegungsmehraufwand der durch die Annahme von Leiharbeit entsteht, auch beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies ist besonders dann wichtig, wenn eine vorübergehende Arbeit an einem anderen Ort angenommen werden muss, der jedoch nicht von Dauer ist, so das eine Kündigung der Wohnung nicht sinnvoll ist. Wechselt die Arbeitstelle häufig, kann sich der Arbeitnehmer oder Selbständige nicht auf einen bestimmten regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt einrichten. Das führt nicht nur zu Mehrkosten für eine eventuell notwendige Unterbringung, sondern betrifft auch die Verpflegung und unter Umständen ein mehr an Kosten für Arbeitsutensilien.
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