Straßenbahn- oder Busfahrer, dürfen die Kosten für die Reinigung ihrer Arbeitskleidung nicht als Werbekosten absetzen, da für sie keine typische Arbeitsbekleidung notwendig ist. Arbeitskleidung ist nur dann steuerlich geltend zu machen, wenn die Kleidung ausschließlich für die Arbeit genutzt werden kann. Dazu gehören beispielsweise Overalls, Kostüme, oder Schutzbekleidung. Auch die Tatsache, dass eine Firma wie im Falle vieler Busfahrer, die Angestellten zwingt, ein Firmenlogo auf der Kleidung anzubringen, ändert an der Bewertung nichts. Entscheidend dafür ist, die Größe und Auffälligkeit des jeweiligen Logos.
Aufgefallen ist mir der Gedanke, dass die Arbeitsbekleidung nicht selten von den Arbeitgebern besorgt werden soll. Da kann vielleicht die steuerlich abgesetzt werden, von der Firma, als eine Investition in der Steuererklärung. Die Idee soll erst bestimmt überprüft werden, aber für den Hinweis meinen Dank!