Selbständige können sich, innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn ihrer Selbständigkeit, freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern. Wie das Bundessozialgericht bestätigte, verlieren Selbständige allerdings automatisch ihren Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung, wenn sie für drei Monate in Zahlungsverzug geraten sind. Verhandelt wurde der Fall einer Selbständigen, die mit ihrer Zahlung drei Monate im Rückstand war und erst nach dieser Zeit die aufgelaufene Summe bezahlte. Trotzdem kündigte die Versicherung rückwirkend das Versicherungsverhältnis. Die Klage auf Weiterführung der Versicherung wurde vom Sozialgericht abgewiesen und das Vorgehen der Versicherungsgesellschaft als korrekt bestätigt. Die Nachzahlung kam zu spät und hatte daher keinen Einfluss mehr auf das Vertragsverhältnis. Eine vorherige Mahnung mit dem Hinweis auf den drohenden Verlust der Versicherung ist ebenfalls nicht nötig, wenn dieser bereits in der Versicherungspolice enthalten ist.
Arbeitslosenversicherung: Zahlungsverzug berechtigt zur Kündigung
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