Ausgewiesene Betriebskosten sollten immer angemessen sein. Das musste jetzt auch ein selbständiger Tierarzt feststellen, der versucht hatte, die Kosten für zwei PKW abzusetzen. Neben seinem regelmäßig für die Arbeit verwendeten VW-Multivan, nutzte er auch einen geleasten Sportwagen. Da er nur selten reine Privatfahrten unternahm ging er davon aus, dass die Leasingkosten unter betriebliche Aufwendungen fallen. Das zuständige Finanzamt wies die Forderung jedoch mit der Begründung ab, dass Leasing-Nutzungsrechte nicht zum notwendigen Betriebsvermögen einer Tierarztpraxis gehörten. Außerdem befanden sich die veranschlagten Kosten, die für den geleasten Ferrari-Spider mit 400 PS extrem hoch waren, nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angegebenen betrieblichen Nutzen. Auch das, in Folge der Abfuhr eingeschaltete Finanzgericht, änderte die Entscheidung des Finanzamtes nicht. Lediglich eine Pauschale von 2,-€ pro gefahrenen Kilometer, gestand der Richter dem Kläger zu. Als Berechnungsgrundlage wurden dafür die Kosten für einen Mercedes SL 600 verwendet. Die zugesprochene Pauschale entspricht weniger als 13 Prozent der ursprünglichen Forderung.
Ausgewiesene Betriebskosten müssen angemessen sein
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