Der Bundesgerichtshof musste jetzt über den Vorwegabzug von Gewerbeanteilen in der Betriebskostenabrechnung entscheiden. Dabei wurde geklärt, welche Anforderungen der Mieter an eine Betriebskostenabrechnung stellen kann. In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die zu erwartende Form der Abrechnung gewährleistet ist, wenn der Vorwegabzug des Gewerbeanteils bei einer gemischt genutzten Immobilie nicht in die Rechnung aufgenommen wird. Der BGH entschied, dass eine solche formelle Ausweisung nicht notwendig ist, so lange sie eine übersichtliche Auflistung der Einnahmen und Ausgaben und deren Erläuterung enthält. Bisher war es für Mieter möglich, bei Fehlen des Vorwegabzugs die gesamte Betriebskostenabrechnung als ungültig zurück zu weisen. Das wurde mit diesem Urteil für die Zukunft verhindert. Fehlen die o.g. Daten, liegt die Beweislast über die auszuweisende Mehrbelastung beim Mieter. Legt er diese dem Vermieter vor, muss der Vermieter allerdings eine neue Betriebskostenabrechnung für den Mieter ausstellen. Ein Aufschub der in der ersten Abrechnung ausgewiesenen Restzahlung, ergibt sich daraus allerdings nicht.
Betriebskostenabrechnung: Urteil zum Vorwegabzug von Gewerbeanteilen
Schreibe eine Antwort