Wie das Erfurter Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, müssen die Betriebsrenten von Arbeitern und Angestellten nicht prinzipiell gleich berechnet werden. Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung der Betriebsrenten, wenn daraus resultierende Ungleichheiten anderweitig ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall bestätigten die Richter damit das „Gesamtversorgungssystem“ einer rheinländischen Firma, die für Angestellte einen höheren Grundbetrag des betrieblichen Versorgungsanteils vereinbarte, als für ihre Arbeitnehmer. Dagegen hatte ein Arbeiter geklagt. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der unterschiedliche Grundbetrag zulässig sei, weil die Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens durch Zuschläge für Schichtarbeit ein höheres Einkommen erzielten, als die Angestellten, wodurch sie das Gesamtniveau ihrer Rente vergrößern. Der daraus entstehende ungleiche betriebliche Versorgungsteil soll durch den unterschiedlichen Grundbetrag ausgeglichen werden.
Betriebsrenten müssen nicht gleich berechnet werden
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