Seit August gilt auch für die Fleischbranche der neu eingeführte Mindestlohn. In einer bis Dezember dauernden Übergangszeit, liegt dieser bei 7,75 Euro, pro Stunde. Ab Dezember erhöht sich der Stundenlohn auf 8,00 Euro. Ab Oktober 2015 steigt er dann ein weiteres Mal, auf 8,60 Euro und im Dezember 2016 auf 8,75 Euro. Das Kabinett bestätige dafür heute die vom Arbeitsministerium erstellte Verordnung. Damit wird zum ersten Mal eine Lohnuntergrenze für die Fleischwirtschaft festgelegt. Mit dem Mindestlohn für die Fleischwirtschaft startet der im Januar abgeschlossene Mindestlohntarifvertrag, der für alle Branchen verbindlich gilt. Unternehmen der Fleisch- und Schlachtbranche sind schon seit Jahren wegen ihrer Dumpinglöhne in Verruf geraten. Auch schlechte Arbeitsbedingungen und Missbrauch der Werkverträge, werden in diesen Branchen immer wieder bemängelt. Erst Anfang des Jahres 2014 konnte, mit Hilfe der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), eine Einigung für eine bundesweite Lohnuntergrenze erzielt werden. Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) begrüßte die jetzt gebilligte Verordnung als „gutes Zeichen“ um „Hungerlöhne“ zu beseitigen.
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Weiterhin Uneinigkeit beim Mindestlohn
Bisher ist es jedem, nicht durch Tariflöhne gebundenen Arbeitgeber, selbst überlassen festzulegen, wie hoch die zu zahlenden Löhne für verschiedene Arbeitsbereiche sein sollen. Das wird sich vermutlich in naher Zukunft ändern. Erstmals debattiert der Bundestag über ein Mindestlohn-Gesetz. „Mit dem Mindestlohn setzt die große Koalition ein klares Zeichen: Arbeit hat in Deutschland ihren Wert“, erklärte die Arbeitsministerin, Andrea Nahles (SPD). Sie verweist darauf, dass aktuell noch rund fünf Millionen Menschen in Deutschland für Dumpinglöhne arbeiten und ohne einen allgemeinen Mindestlohn, von mindestens 8,50 Euro, keine Chance haben, aus diesem Niedriglohnsektor heraus zu kommen. Trotz anhaltendem Widerspruch der Arbeitgeberverbände, gehen Beobachter davon aus, dass das vorliegende Mindestlohn-Gesetz noch im Juli verabschiedet und vom Bundesrat bestätigt wird. Ab dem 1. Januar kommenden Jahres, soll der Mindestlohn dann flächendeckend gelten. Debattiert wird aktuell noch über die von der CDU geforderten Ausnahmeregelungen, für Jugendliche und Langzeitarbeitslose. Während die Einführung des Mindestlohns als „gesellschaftlicher Fortschritt“ begrüßt wird, warnen vor allem SPD und Grüne vor der Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose. SPD-Abgeordnete Kerstin Griese kündigte an, eine Prüfung dieser Ausnahmeregel, bei der Evaluierung des Gesetzes in zwei Jahren, zu fordern. Auch Jugendliche und Langzeitarbeitslose, bräuchten einen „existenzsichernden Lohn“, wie der Präsident des Sozialverbandes SoVD, Adolf Bauer, anmahnt.
Online-Handel: Neues EU-Händlerrecht ab Juni
Ab dem 13. Juni dieses Jahres, tritt eine für Online-Händler relevante, einheitliche Neuregelung der EU-Verbraucherschutz-Verordnung in Kraft. Diese soll den europaweiten Online-Handel erleichtern, erfordert jedoch möglicherweise auch einige Anpassungen der Händler. Das Ziel der Regelung ist eine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Dazu gehört beispielsweise eine vertragliche Informationspflicht, für alle online abgeschlossenen Geschäfte. So müssen Händler ab Juni, den online erfolgten Kauf einer Ware, beispielsweise per Mail, bestätigen. Auch eine europaweit einheitliche Mustervorlage für die notwendige Widerrufsbelehrung, muss dann verwendet und Garantieangaben leichter verständlich definiert werden. Bisher sind, einer Befragung des Händlerbundes zufolge, noch unter 20 Prozent aller Online-Händler auf die neuen Verbraucherschutzrichtlinien vorbereitet. Das kann zu Problemen führen, da ab dem Stichtag im Juni, Verstöße gegen die neue Regelung geahndet werden können. Der Händlerbund bietet einen Quick Check an, mit dem Online-Händler prüfen lassen können, ob ihr Verkaufsportal den neuen Bestimmungen entspricht. Auch die einzelnen Bestimmungen lassen sich auf der Webseite des Händlerbundes, unter www.haendlerbund.de/test/finish/1-hinweisblaetter einsehen.
EEG-Umlagenbefreiung: Werden Unternehmen nun doch stärker belastet?
Wie das Magazin „Der Spiegel“ berichtete, plant das Bundeswirtschaftsministerium, die Unternehmen doch stärker finanziell an den Kosten der Energiewende zu beteiligen. Vor allem die Befreiung von der EEG-Umlage soll nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Die Befreiung vieler energieintensiver Unternehmen, hatte besonders bei den Verbrauchern für viel Unmut gesorgt. Wochenlang debattierten daraufhin der Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) mit den Vertretern der Koalitionspartei CDU und der EU-Kommission, um einen Kompromiss zwischen gerechter Verteilung der Mehrkosten und einer Verhinderung eventueller Wirtschaftsbremsen zu finden. Jetzt einigten sich die Verantwortlichen darauf, den bisherigen Schwellenwert für eine mögliche Befreiung von der EEG-Steuer von 14 Prozent Energiekosten, bezogen auf die gesamten Produktionskosten eines Unternehmens, auf 16 Prozent anzuheben. Dadurch würde die Zahl der Firmen, die von der Befreiung profitieren, entsprechend sinken. Vertreter mehrerer Wirtschaftsbranchen, wie der Metallindustrie, die fürchten, von der neuen Regelung betroffen zu sein, kritisieren die damit für sie verbundenen finanziellen Nachteile. In den kommenden Tagen soll der neue Entwurf im Bundeskabinett besprochen werden.
Rechtslage: Gewerbesteuer darf weiterhin nicht abgesetzt werden
Das BFH hat in der Klage über das Verbot, die Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen zu können, zugunsten der Steuerbehörde entschieden. Wie das BFH bekannt gab, ist das Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar. Gewerbesteuerzahlungen dürfen seit einer Gesetzesänderung 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer, die jedoch von Unternehmern als Privatentnahme angegeben werden muss. Begründet wird dies mit der Möglichkeit, durch die Anrechnung der bezahlten Gewerbesteuer die private Einkommenssteuer zu verringern. Das BFH stimmte der Begründung zu und erklärte, dass die im Grundgesetz garantierte Gleichbehandlung dadurch ebenso wenig verletzt werde, wie die Eigentumsgarantie. Geklagt hatte eine Firma, die aufgrund ihrer hohen Pachtkosten relativ hohe Gewerbesteuerkosten aufbringen muss.