Wer als selbständiger ständig unterwegs ist und sein Büro immer gerne dabei hat, kann sich ein sogenanntes Büromobil anschaffen. Diese werden steuerlich begünstigt und nach Gewicht abgerechnet anstatt nach Hubraum. Eine Van Eigentümerin klagte nun darauf das ihr Van einem Büromobil gleichgestellt werden müsse, da das Fahrzeug über drehbare Sitze und einen in der Mitte befindlichen Tisch verfügt und sämtliche Elektroanschlüsse die zum Betrieb von Büroeinrichtungen wie PC, TV, Drucker etc. nötig sind.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz lehnte die Klage ab, aus ihrer Sicht ist das Fahrzeug ein Van welcher nicht als Büromobil konzipiert wurde. Des weiteren ist es nicht relevant wenn ein Fahrzeug zum Aktentransport geeignet ist dieses direkt als Büromobil einzustufen. Die Eintragung im Fahrzeugschein „Sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug“ sei für die Kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung nicht bindend. Daher sei gewarnt, nicht alles was im Fahrzeugschein steht muss richtig und vor allem bindend sein. Bei einer Anschaffung eines solchen Fahrzeuges sollte man sich vorab gut informieren um später kein böses Erwachen zu riskieren.
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