Es gibt noch viele gesetzliche Lücken, im Umgang mit dem Internet. Gerade im Urheberrecht leiden User und Online-Unternehmen unter den vielen rechtlichen Grauzonen. Eine der unzähligen Lücken hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt geschlossen. Er entschied, dass Links zu fremden Anbietern erlaubt sind, unabhängig davon, ob diesen die so entstehende Verbindung gefällt, oder nicht. Das gilt auch wenn der Leser, rsp. Nutzer einer Website nicht merkt, dass er auf eine andere Seite weiter geleitet wird. Geklagt hatten die Autoren einer Zeitung gegen die schwedische Firma „Retriever Sverige AB“. Diese betreibt ein Webportal mit Hyperlinks zu Pressemeldungen anderer Zeitungen und Blogs. Die Autoren der „Göteborgs-Posten“ hatten argumentiert, die Links seien eine „öffentliche Wiedergabe“, die ohne ihre Zustimmung erfolgte. Zwar stimmte das Gericht zu, dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handele, allerdings sei diese nur dann verboten, wenn damit ein „neues Publikum“ erreicht werde. Das war im vorliegenden Fall nicht nachweisbar, da das Webportal der „Götebors-Posten“ bereits ohne Einschränkungen öffentlich einsehbar ist. Deshalb sind die Nutzer der Retriever-Links als Teil der Öffentlichkeit zu werten.
Europäische Gerichtshof mit Grundsatzurteil zu Hyperlinks
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