Auch während einer nur einige Wochen dauernden Ausbildung, besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Der Staat fördert Kinder entweder mit Freibeträgen, oder mit Kindergeld. Kommen wegen fehlenden Einnahmen keine Freibeträge in Frage, ist auch ein volljähriges Kind, dass sich noch in der Ausbildung befindet Kindergeld-bezugsberechtigt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Ausbildung dauert und ob es sich um eine klassische Lehre oder ein Studium handelt. In einem solchen Fall musste jetzt ein Gericht in Köln entscheiden. Einer Auszubildenden, die einen mehrwöchigen Kurs zur Vorbereitung auf eine Arbeit als Flugbegleiterin absolvierte, sollte das Kindergeld gestrichen werden. Das Gericht befand jedoch dass entscheidend ist, ob in der Zeit ein Arbeitsentgelt bezogen wurde oder nicht. Da bei einem solchen Kurs die Kursgebühr sogar zurückgezahlt werden muss, wenn sich der Absolvent nicht im Anschluss für eine Tätigkeit in der Firma entscheidet, wurde die Streichung des Kindergeldes als unzulässig abgewiesen.
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Themenstarter Veröffentlicht : 27/05/2010 12:34 am