Der Bundesgerichtshof hat die Auflagen für Anlageberater weiter verschärft. Berater die einen geschlossenen Fonds verkaufen, müssen ihre Kunden vor Geschäftsabschluss darauf hinweisen, dass der Anleger nach einer Gewinnausschüttung auch haftbar gemacht werden kann. Versäumt ein Finanzberater, dass er nachweislich darauf hingewiesen hat, kann der bei ihm abgeschlossene Vertrag für ungültig erklärt werden. Weiterhin müssen Berater, das allerdings schon seit 2007, ihre Käufer bei geschlossenen Fonds auf die teilweise eingeschränkte Verkaufbarkeit der Anteile aufmerksam machen. Aber auch Kunden sind gezwungen, sich eigenverantwortlich über das Produkt zu informieren, dass sie erwerben möchten. Dazu gehört auch, gründlich und in Ruhe den Anlageprospekt zu lesen, da die Pflicht des Beraters auf entsprechende Hinweise entfällt, wenn die Fakten bereits im Prospekt stehen.
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Themenstarter Veröffentlicht : 27/11/2010 12:25 pm