Wer mit einer Fahrschule selbstständig ist muss alle Aufzeichnungen die für das Fahrlehrergesetz aufgehoben werden müssen nun auch für das Finanzamt aufheben. Werden die Unterlagen nicht aufgehoben, so kann das Finanzamt eine Gewinnschätzung vornehmen, so das Finanzgericht in Rheinland Pfalz. Dies hat in der Regel zur Folge, dass man erheblich mehr Steuern zahlt als wenn man die Unterlagen aufgehoben hätte. Die Anmeldung von Fahrschülern zu Prüfungen muss beispielsweise vorhanden sein. Ebenso gehören die Tagesnachweise über Fahrstunden dazu. In einem Fall vor Gericht hatte ein Fahrlehrer nicht alle Unterlagen aufbewahrt und danach wurde sein Gewinn einfach geschätzt, da man ihm pauschal unterstellte nicht alle Angaben in der Steurerklärung richtig gemacht zu haben.
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Themenstarter Veröffentlicht : 27/05/2014 11:42 am