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Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides ist auch dann gültig, wenn kein Hinweis darauf gegeben wird, dass der Einspruch auch per E-Mail erfolgen kann. Dies hat das Finanzgericht in Düsseldorf entschieden. Die E-Mail wird einfach als Form des schriftlichen Einspruches angesehen ohne genau dargelegt werden zu müssen. Andere Gerichte haben jedoch zu Gunsten der Kläger entschieden, so richtig eins sind sich die Gerichte nicht.
Themenstarter Veröffentlicht : 23/12/2012 11:51 am