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Wer mit seiner Steuererklärung spät dran ist hat sicherlich schon einmal daran gedacht diese per Fax zu schicken. Das Finanzgericht in Schleswig Holstein erklärte nun, dass dies durchaus zulässig ist. Einige Finanzämter hatten sich geweigert Steuererklärungen per Fax entgegen zu nehmen. Eine Einreichung per Fax ist also eine wirksam eingereichte Erklärung. Bemängelt wurde bisher die Unterschrift, da diese nicht im Original vorliege, sondern nur in einer Kopie. Doch auch hier entgegnete das Finanzgericht, dass das Merkmal der Eigenhändigkeit lediglich besagt, dass die Unterschrift vom Steuerpflichtigen stamme. Ob dies nun in Kopie oder Original ist, sei unerheblich. Also wenn es mal wieder knapp wird, einfach ein Fax schicken.
Themenstarter Veröffentlicht : 06/01/2014 1:29 pm