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Wer eine Risikolebensversicherung und Kapitallebensversicherung nutzt, kann die Beiträge nach wie vor nur begrenzt abziehen. Das Finanzgericht Baden Württemberg entschied, dass derartige Versicherungen nicht Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins seien und damit auch nicht in voller Höhe abgezogen werden dürfe. Dies gehe auch konform mit dem begrenztem Abzug von Sonderausgaben. Es gelten gesetzliche Höchstbeiträge genauso wie bei der Kranken und Pflegeversicherung, diese dürfe man dann anrechnen.
Themenstarter Veröffentlicht : 26/05/2013 12:38 pm