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Oft entstehen Verwirrungen darüber, wann man Künstlersozialabgaben leisten muss. In einem konkreten Fall, hat ein Unternehmen über Jahre hinweg eine Werbeagentur mit der Rechtsform einer OHG beauftragt. Dann forderte die Künstlersozialkasse das Unternehmen auf eine Abgabe in Höhe von 4,1 Prozent der Leistungsvergütugn zu entrichten. Das Unternehmen klagte dagegen vor dem Landessozialgericht und gewann. Es liegt keine Auftragserteilung an selbstsändige Künslter oder Publizisten vor, was eine Abgabepflicht rechtfertigen würde. Es gilt also immer darauf zu achten nicht in die Kostenfalle zu geraten bei der Beauftragung von Werbeleistungen.
Themenstarter Veröffentlicht : 01/09/2013 12:06 pm