Seit der Gesetzesänderung 2004 können die Kosten für das Erststudium oder die erste Berufsausbildung nicht mehr vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Maximal 4.000 Euro por Jahr darf man als Sonderkosten absetzen. Für den Auszubildenden keine sinnvolle Regelung, da er nicht davon profitiert, wenn seine Einnahmen nicht entsprechend hoch sind. Und das ist bei einer Erstausbildung häufig nicht der Fall.
Allerdings hat diese Gesetzesänderung zu unzähligen Klagen geführt, die teilweise noch anhängig sind. Bereits erfolgreich eingeklagt, wurde die Anrechnung der Kosten für ein Studium, dass nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgt. Das BFH hat die im Gesetz verankerte Abzugsbeschränkung für diesen Fall als unzulässig erklärt. So lange noch nicht klar ist, wie die Gerichte in den Fällen der ersten Berufsausbildung entscheiden, kann man beim Finanzamt, mit Hinweis auf diese laufenden Verfahren, Einspruch einlegen und verlangen, dass der Vorgang so lange ruht, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat.
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