Um Geld zu sparen, greifen vor allem Jungunternehmer oftmals auf Schwarzarbeiter zurück. Doch das kann teuer werden. Mit dem 2004 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ besteht inzwischen die Möglichkeit, Schwarzarbeit sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich zu verfolgen. So können Auftraggeber wegen Verstoßes gegen das Steuer- und das Sozialrecht, wegen Leistungsbetrug und Steuerhinterziehung belangt werden. Dazu kommt, dass es keine Gewähr für die Qualität der erbrachten Leistungen gibt. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof, in einer Klage wegen Pfusch am Bau, dass Bauherren bei der Verpflichtung von Schwarzarbeitern ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung verwirken, da alle wissentlich mit Schwarzarbeitern geschlossenen Verträgen nach §134 des BGB ungültig sind. Lediglich wenn der Auftraggeber nicht wusste, dass der ausführende Werkunternehmer illegal arbeitet, bleibt der geschlossene Vertrag wirksam und einklagbar.
Kein Garantieanspruch bei Schwarzarbeit
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