Für Selbständige steht jetzt wieder die Abgabe der Steuererklärung an. Kompliziert kann es werden, wenn ein Unternehmer in verschiedenen Wirtschaftsbereichen tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell im Fall eines Landwirts, der nebenbei eine Pferdezucht betrieb bestätigt hat, können für die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht, nicht Verluste aus einem Tätigkeitsbereich, einfach mit den Gewinnen aus anderen Bereichen verrechnet werden. Das Finanzamt prüft die Ein- und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Bereich separat und wenn für eine Tätigkeit diese Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar ist, gilt sie als Liebhaberei und damit können die sich daraus ergebenden Verluste nicht verrechnet werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie der BFH im vorliegenden Fall entschied. Wenn der nicht gewinnträchtige Arbeitsbereich einen positiven Einfluss auf das Hauptgewerbe hat, kann sie als „unselbständiger Bestandteil“ der Haupttätigkeit gelten. Im Zweifelsfalle lohnt es sich also, auch indirekte Gewinne aufzuführen.
„Liebhaberei“ bei Nebentätigkeit
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