Die Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Hotelübernachtungen von bisher 19% auf 7% bringt auch bei der Erstattung von Mahlzeiten erfreuliches mit sich. Das Frühstück braucht nun nur noch mit dem niedriegen Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden. Demnach kann vom Arbeitgeber die Übernachtung und das Frühstück steuerfrei ersetzt werden, wenn der Sachbezugswert mit der steuerfreien Verpflegungspauschale verrechnet wird. Einige Voraussetzungen für Arbeitgeber gibt es allerdings:
- Die Kosten werden vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt und
- Die Rechnung des Hotels ist auf den Arbeitgeber ausgestellt
Für die Mahlzeiten Mittag und Abend gelten ebenfalls gesonderte Sachbezugswerte von 2,80 Euro, soweit dies vom Arbeitgeber ersetzt wird. In Zukunft werden viele Arbeitnehmer von den neuen günstigen Erstattungsregeln profitieren.