Inzwischen kommen auch Geschäfte mit festen Standortfilialen kaum noch um einen zusätzlichen Online-Shop herum. Wichtig für die Betreiber von Onlineshops sind zwei neue Urteile zum Thema Abmahnung von Mitbewerbern. Immer häufiger suchen Rechtsanwälte im Netz nach Fehlern, in den AGB eines Seitenbetreibers, oder im Impressum. Werden sie fündig, flattert dem Betroffenen, meist unerwartet, eine Abmahnung, oder Rechnung ins Haus. Um nicht voreilig und vielleicht falsch darauf zu reagieren, ist es notwendig ein paar Grundlagen zu beachten. So darf beispielsweise nach EU-Recht eine Kapitalgesellschaft nicht von der Konkurrenz abgemahnt werden, weil sie keinen Vertretungsberechtigten namentlich im Impressum angibt. Empfehlenswert ist dies aber trotzdem nicht, da unabhängig von den EU-Richtlinien, das deutsche BGB darin einen Verstoß gegen die Informationspflicht sieht. Im Zweifelsfall gilt für das Impressum; lieber zu viel, als zu wenig. Ein weiteres aktuelles Urteil betrifft wettbewerbswidrige Klauseln in den AGB. Hier muss beachtet werden, dass die abgeschlossene Abmahnung einer Seite nicht vor Abmahnungen weiterer Portale oder Shops des gleichen Besitzers schützen. Liegt also eine Abmahnung vor, sollte der Betroffene umgehend alle vorhandenen Shops und Webseiten auf ähnliche Verstöße prüfen und diese gegebenenfalls umgehend beseitigen. Sonst droht ihm nicht nur die Zahlung einer, sondern für jede einzelne Webseite eine eigene Vertragsstrafe. Da sich das Anzeigen von Mitbewerbern finanziell für viele Unternehmen lohnt und sich auch immer mehr Anwälte darauf spezialisieren, ist es inzwischen sinnvoll, sich schon beim Aufbau eines Online-Geschäftes von einem Anwalt beraten zu lassen.
Onlineshops: Geschäft mit Abmahnungen blüht
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