Firmen, die über das Internet ihre Waren vertreiben, müssen zukünftig stärker auf die Aktualisierung ihrer Preise achten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.3.2010 darauf verwiesen, dass falsche Preisangaben einen unverdienten Wettbewerbsvorteil darstellen, da die Suchmaschine in Preisranglisten die günstigsten Angebote an oberster Stelle anzeigt. Außerdem dürfe der Nutzer eines Preisvergleichsportals erwarten, die Ware zum angegebenen Preis zu erhalten. Auch der Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ entbindet die Verkäufer nicht von der Pflicht, ihre Ware zu dem in der Suchmaschine angegebenen Preis anzubieten. Halten sich Händler zukünftig nicht daran, können sie wegen Irreführung haftbar gemacht werden.
Preisangaben in Suchmaschinen müssen aktuell sein
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