Die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen in Pseudowissenschaften sind nicht Werbungskostenabzugsfähig. Das entschied jetzt das Finanzgericht in einem Fall, bei dem ein Bankmitarbeiter, auf drängen seines Arbeitgebers, einen Fortbildungslehrgang für ein sogenanntes systemisches Coaching absolviert hatte. Dieses zählt zur Psycho- und Pathophysiognomik. Dabei geht es um die „Lehre“, aufgrund physischer Merkmale, wie dem Körperbau, die Kopfform oder die Gesichtszüge, den Charakter einer Person beurteilen zu können. Der für die Auswahl von Lehrlingen zuständige Bankangestellte sollte durch die Ausbildung besser in der Lage sein, zum Geschäft passende Azubis auswählen zu können. Die dadurch entstandenen Kosten, in Höhe von 1800 Euro, wollte der Bankmitarbeiter absetzen. Dem widersprach jedoch zuerst das Finanzamt und dann das eingeschaltete Finanzgericht. Demnach ist die Fortbildung keineswegs notwendig für die Ausübung der Tätigkeit. Kurse in Psycho und Pathophysiognomik gehören als Pseudowissenschaften nicht zu den abzugsfähigen Lehrgängen. Darüber hinaus ist es bedenklich, das eine Bank ihre Mitarbeiter dazu auffordert, sich auf einem Gebiet „weiterzubilden“ das von der Wissenschaft längst als Torheit ad acta gelegt wurde und lediglich von Sympathisanten rechter Gruppierungen genutzt wird.
Pseudowissenschaften sind keine Werbungskosten
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