Das BFH hat in der Klage über das Verbot, die Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen zu können, zugunsten der Steuerbehörde entschieden. Wie das BFH bekannt gab, ist das Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar. Gewerbesteuerzahlungen dürfen seit einer Gesetzesänderung 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer, die jedoch von Unternehmern als Privatentnahme angegeben werden muss. Begründet wird dies mit der Möglichkeit, durch die Anrechnung der bezahlten Gewerbesteuer die private Einkommenssteuer zu verringern. Das BFH stimmte der Begründung zu und erklärte, dass die im Grundgesetz garantierte Gleichbehandlung dadurch ebenso wenig verletzt werde, wie die Eigentumsgarantie. Geklagt hatte eine Firma, die aufgrund ihrer hohen Pachtkosten relativ hohe Gewerbesteuerkosten aufbringen muss.
Rechtslage: Gewerbesteuer darf weiterhin nicht abgesetzt werden
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