Die vor zwei Jahren vom Bundesfinanzhof akzeptierte Möglichkeit, die Reinigung von Berufsbekleidung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzusetzen, wird jetzt vom Finanzgericht Niedersachsen eingeschränkt. Das verwendete Argument dabei war, dass ja auch private Kleidung vom Arbeitnehmer oder Selbständigen regelmäßig gewaschen werden muss, so dass unabhängig davon, ob es sich um Privat-oder Berufsbekleidung handelt, keine höheren Kosten entstehen. Selbständige sollten beachten, dass das Urteil zwar der bisherigen Handhabung der Finanzämter widerspricht, nichtsdestotrotz aber rechtsgültig ist. Es betrifft auch nicht die Reinigung von Berufsbekleidung, die starker berufsüblicher Verschmutzung ausgesetzt ist.
Reinigung von Berufsbekleidung als Betriebsausgabe?
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