Die Rentenversicherungspflicht kennt jeder Selbständige, aber auch ein nebenberuflich Selbständiger ist in der Pflicht. In einem aktuellen Fall ging es darum das eine Dame neben ihrer normalen Tätigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit für einen Auftraggeber ausführte. Die Deutsche Rentenversicherung ist in der Annahme das die Dame mangels Angestellter und Auftraggeber auch Rentenversicherungspflichtig sei. Die Dame klagte da ihr höhere Rentenversicherungsbeiträge drohten. Das Bundssozialgericht entschied zugunsten der Rentenversicherung da die Dame mit ihrer Tätigkeit in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen arbeitet und keine Angestellten oder mehrere Auftraggeber hat. Demnach unterscheidet das Gesetzt nicht zwischen nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit oder hauptberuflich selbständiger Tätigkeit.
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