Die Vergabe der sogenannten Steuer-ID wird seit dem 01.01.2008 vorgenommen. Jeder Bundesbürger, gleich welchen Alters erhält eine eigene ID. Deutschland folgt damit dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union. Ziel ihrer Einführung war, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Hierzu erhält das Bundeszentralamt für Steuern von allen Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Zusätzlich werden lohnsteuerliche Daten mit gespeichert, wie zum Beispiel Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder. Die Nummer besteht aus elf Ziffern, mit denen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können. Doch insgesamt 170 Bürger meldeten berechtigte Zweifel beim Finanzgericht Köln an und erhebten Klage. Die Bürger befürchten, dass dies der erste Schritt sei in Richtung gläserner Bürger, denn selbst Babys erhalten direkt nach der Geburt eine Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern. Doch das Finanzgericht Köln hat die Klage, trotz eigener Zweifel in sieben Musterverfahren abgewiesen. Der Grund der eigenen Bedenken, war es das durch mögliche Erweiterungen zu verschiedenen Datenpools es möglich sei, einen großen zentralen Datenbestand zu schaffen. Die Gefahr ist somit sehr groß, dass Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten, so das Finanzgericht. Zudem ist es zweifelhaft, ob es für eine gleichmäßige Besteuerung erforderlich ist, die Steueridentifikationsnummer flächendeckend zuzuteilen und Daten zu speichern.
In den Verfahren sahen sich die Richter an einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gehindert, weil sie von der Verfassungswidrigkeit der Nummernvergabe nicht komplett überzeugt sind. Die Richter sind sich nicht sicher, ob das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt. Das Finanzgericht Köln ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof gegen seine Urteile zu.