Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter zusätzlich motivieren, wenn sie eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe bezahlen. Dafür fallen für den Arbeitgeber lediglich eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent plus den Solidaritätszuschlag an. Weitere Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht gezahlt werden, so dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber davon profitieren. Lediglich einige Voraussetzungen müssen für die Zahlung einer Erholungsbeihilfe beachtet werden. So liegt die jährliche Höchstgrenze bei 156 Euro pro Arbeitnehmer, weitere 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind unter 18 Jahren. Wichtig ist auch, dass die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach einem geplanten Urlaub ausgezahlt wird. Zwar dürfen offene Lohnforderungen nicht in eine Beihilfe umgewandelt werden, für sonst verfallende Urlaubsgelder besteht diese Möglichkeit jedoch.
Steuerbegünstigte Erholungshilfe für Angestellte
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