Wenn es nach dem Finanzamt geht, dann müssen für die Kosten die bei einer Betriebsfeier entstehen, wenn bei dieser die Freigrenze von 110 Euro pro Person überschritten wird, nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Umsatzsteuer gezahlt werden. Bisher ist es so, dass bei Überschreiten der Freigrenze eine pauschale Lohnsteuer von 25% gezahlt werden muss. Jetzt geht das Finanzamt davon aus, dass was für die Lohnsteuer gilt, auch für die Umsatzsteuer gelten sollte, da von einem höheren Kostenaufwand bei Betriebsfeiern beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einen Vorteil hätten. Und das zieht in dem Fall eine Zahlung der Umsatzsteuer nach sich. Auch das eingeschaltete Finanzgericht teilt diese Meinung. Da aber die Rechtslage nicht ganz klar ist, muss jetzt das BFH entscheiden, ob eine solche zusätzlich Belastung rechtlich vertretbar ist.
Umsatzsteuer für zu hohe Kosten bei Betriebsfeiern
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