Auch eine Erstattung der Kaskoversicherung, die als Folge eines Autodiebstahles beispielsweise entstehen kann, muss komplett als Betriebseinnahme versteuert werden. Eine Aufteilung in Betriebseinnahme und private Erstattung, weil das gestohlene Fahrzeug auch privat genutzt wurde, ist nicht möglich. Das BFH lehnte einen entsprechenden Antrag eines selbständigen Anwaltes ab der nachwies, dass er seinen PKW zu einem Drittel privat nutzt und deshalb auch die Leistung der Versicherung zu einem Drittel nicht als Betriebseinnahme zu versteuern wäre. Die Ablehnung des Antrages erfolgte mit der Begründung, dass die Ersatzleistung durch die Versicherung einen Ausgleich für die Einbuße des Betriebsvermögen darstelle und deshalb auch komplett als solches anzusehen ist.
Versteuerung von Versicherungsleistungen
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